Spirit Lodge - Hostel im Leipziger Westen


 

Willkommen auf unserer Website! 

 

Am Puls der Kulturszene des Leipziger Westens befindet sich unser Hostel & Seminarhaus. Es erstreckt sich über die gesamte 2. Etage eines Gründerzeithauses und bietet Platz für bis zu 12 Personen.

 

Die klaren Räume, mit den naturfarbenen Wänden und den individuell gestalteten Holzbetten, laden zum Ankommen und Verweilen ein. Wir legen großen Wert auf ein achtsames Miteinander und je nach Gemütslage, lädt die Wohnküche  und das gemeinschaftliche Eckzimmer zum Entspannen und zum Austausch ein.

 

Wir freuen uns auf Euren Besuch!

 

Clemens, Sebas und Lydia


Viel Spaß bei der virtuellen 360 Grad Tour durch unsere Spirit Lodge!

Tour erstellt durch: Projektor-Leipzig.de

 

Es ist wieder soweit !

Die Stadt Leipzig erhebt ab dem 01.04.2023 eine Beherbergungssteuer. 

Beherbergungssteuerpflichtig sind grundsätzlich alle Personen, die in Leipzig entgeltlich in Beherbergungseinrichtungen  übernachten.

 

Höhe der Beherbergungssteuer

 

Die Beherbergungssteuer beträgt fünf Prozent auf entgeltliche Übernachtungsleistungen, abgerundet auf volle Cent.

 

Bemessungsgrundlage sind die jeweils für die einzelnen Übernachtungen der Beherbergung des Gastes geschuldeten Entgelte einschließlich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer.

 

Die Beherbergungssteuer wird von den Beherbergungseinrichtungen eingezogen.

 

Befreiungstatbestände

 

Von der Zahlung der Beherbergungssteuer befreit sind:

 

  • Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,
  • schwerbehinderte Personen mit einem in einem entsprechenden Ausweis angegebenen Grad der Behinderung von 80 oder mehr; bei einem im Ausweis angegebenen Merkzeichen „B“ gilt die Befreiung auch für die Begleitperson,
  • Personen, welche zum Zweck einer zwingend notwendigen medizinischen Behandlung in Leipzig übernachten müssen, ist aus medizinischen Gründen die Übernachtung einer Begleitperson erforderlich, gilt die Befreiung auch für die Begleitperson,
  • Personen, die unter der Anschrift der Beherbergungseinrichtung mit alleiniger Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnsitz nach dem Bundesmeldegesetz gemeldet sind.

Hinweis:

Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Beherbergungssteuer sind, sofern sie nicht offensichtlich vorliegen, durch die Vorlage eines geeigneten Nachweises in der Beherber­gungseinrichtung zu bestätigen.